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Gericht: Finanzgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 14 K 211/07
Rechtsgebiete: StVZO


Vorschriften:

StVZO § 23 Abs. 6a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen

14 K 211/07

Kraftfahrzeugsteuer

Tatbestand:

Streitig ist die rückwirkende Änderung der Besteuerung eines Wohnmobils.

Die Klägerin war bis zum 13. April 2007 Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Es handelt sich hierbei um ein Wohnmobil mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3.100 kg. Ursprünglich war das Fahrzeug als sonstiges Fahrzeug nach dem Gewicht besteuert worden. Mit Bescheid vom 18. Mai 2007 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 2. November 2005 bis 31. Dezember 2005 auf 30 EUR und für die Zeit ab 1. Januar 2006 auf jährlich 460 EUR fest. Hierbei besteuerte der Beklagte das Fahrzeug für den Zeitraum vom 2. November bis 31. Dezember 2005 als sonstiges Fahrzeug und für den Zeitraum ab 1. Januar 2006 als Wohnmobil. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 1. Januar bis 12. April 2007 auf 128 EUR fest (so genannter Endbescheid). Den hiergegen erhobenen Einspruch begründete die Klägerin damit, dass die rückwirkende Änderung der Kraftfahrzeugsteuer für das (nicht mehr in ihrem Besitz befindliche) Fahrzeug nicht zulässig sei. Ihr Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der früheren Steuerbescheide hindere den Beklagten an einer rückwirkenden höheren Besteuerung. Hätte sie von einer Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer gewusst, wäre ihr Entschluss, das Wohnmobil zu veräußern, nicht erst Anfang 2007, sondern bereits 2006 gefasst worden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, warum eine nach dem Inhalt des Steuerbescheids bereits seit dem 1. Oktober 2005 bestehende Richtlinie bei der Forderung der Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2005 und 2006 nicht berücksichtigt worden sei.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 29. Juni 2007 als unbegründet zurück. Nach der bis zum 30. April 2005 gültigen Rechtslage seien Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nach Hubraum und Emissionsverhalten besteuert worden. Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t - wie bei der Klägerin - seien hingegen als "andere" oder "sonstige" Fahrzeuge eingestuft worden und hätten damit der Gewichtsbesteuerung unterlegen. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 habe der Gesetzgeber auf diese Problematik reagiert. Mit Aufhebung dieser Vorschrift sei auch die verkehrsrechtliche Definition "Kombinationskraftwagen" und die relevante 2,8 t-Grenze entfallen und damit diesen Fahrzeugen die Grundlage für die Gewichtsbesteuerung entzogen worden. Ab 1. Mai 2005 seien schwere Geländewagen als Pkw nach Hubraum und Emissionsverhalten zu besteuern. Dies gelte auch für Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t (so genannte schwere Wohnmobile). Mit dem Wegfall der Grundlagen für die Gewichtsbesteuerung hätten die betroffenen Fahrzeughalter deshalb auch nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen, für schwere Wohnmobile günstigen Besteuerung vertrauen können.

Wohnmobile seien in Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG als Fahrzeuge der Klasse M (zur Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Fahrzeuge) mit besonderer Zweckbestimmung definiert. Die Anwendung der Pkw-Besteuerung nach Hubraum und Emissionsverhalten hätte für die in Rede stehenden schweren Wohnmobile bereits ab 1. Mai 2005 im Ergebnis zu einer deutlichen Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer geführt, was jedoch auf Grund der tatsächlichen Zweckbestimmung nicht als sachgerecht empfunden worden und auch nicht beabsichtigt gewesen sei. Deshalb sei nunmehr in § 18 Abs. 5 KraftStG ausdrücklich festgelegt worden, dass Wohnmobile bis 31. Dezember 2005 nach der bisherigen Rechtspraxis zu besteuern seien. Eine für Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t von der für Pkw anzuwendenden Besteuerungsgrundlage nach Hubraum und Emissionsverhalten abweichende begünstigende Regelung setze allerdings zwingend die Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes voraus. Mit Erlass vom 13. April 2005 seien die Finanzämter deshalb zunächst angewiesen worden, Wohnmobile bis zu einer gesetzlichen Neuregelung nach der bisherigen Rechtspraxis zu besteuern und entsprechende Steuerfestsetzungen ab dem vorgenannten Datum unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vorzunehmen. Hiervon sei die Klägerin jedoch nicht betroffen gewesen, weil die Festsetzung bereits mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 11. November 2004 erfolgt sei. Die von der Klägerin erteilten Hinweise auf in 2005 und in 2006 ergangene Kraftfahrzeugsteuerbescheide seien unzutreffend, weil es sich hierbei nicht um Steuerbescheide, sondern nur um Zahlungshinweise auf die jeweils im November zu leistenden Kraftfahrzeugsteuern gehandelt habe.

Die Anwendung der bisherigen, für die Halter von Wohnmobilen günstigeren Rechtspraxis lasse allerdings nicht den Schluss zu, die sich nunmehr aus dem Änderungsgesetz ergebenden "nachteiligen" Folgen seien rückwirkend (ab 1. Januar 2006) in Kraft gesetzt worden. Denn mit der nunmehr durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 für Wohnmobile gefundenen Definition nebst eigener Steuertarife sei eine durch den Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO bedingte sachgerechte Anschlussregelung gefunden worden. Der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs des Änderungsgesetzes sei auf einen Zeitpunkt vor der Gesetzesverkündung im Dezember 2006 festgelegt worden. Hierin liege jedoch keine echte, gegen das Prinzip der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und das Vertrauen der Bürger verstoßende Rückwirkung. Vielmehr habe mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 1. Mai 2005 (Wegfall der 2,8 t-Grenze) kein schutzwürdiges Vertrauen der Halter entsprechender Fahrzeuge mehr vorgelegen. Die betroffenen Fahrzeughalter hätten seither mit einer Neuregelung rechnen können bzw. müssen (vgl. auch Bundestags-Drucksache 16/3314, Einzelbegründung zu 4.). Zudem sei der Gesetzentwurf bereits vor dem 1. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht worden. Insofern handele es sich hier lediglich um eine so genannte "unechte" Rückwirkung. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen und für die Finanzverwaltung bindend.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiterverfolgt. Das streitige Änderungsgesetz sei dem Bundesrat am 1. Mai 2005 vorgelegt worden. Hiergegen habe es massive Proteste gegeben. Der ursprüngliche Entwurf sei liegen geblieben. Nach einem völligen Stillstand der gesetzgeberischen Initiative über mehr als ein Jahr sei in der zweiten Jahreshälfte 2006 ein nahezu vollständig abgeänderter Gesetzentwurf dem Bundesrat neu vorgelegt worden. Neben einer völligen Neugestaltung von speziellen Wohnmobilsteuersätzen sei z.B. auch eine Stehhöhe von 1,70 m im Bereich der Kochgelegenheit und der Spüle gesetzlich normiert worden. Da das Gesetzgebungsverfahren im 1. Halbjahr 2005 ausgesetzt worden und in der zweiten Jahreshälfte 2006 ein abgeänderter Gesetzentwurf vorgelegt worden sei, habe ein Halter eines Wohnmobils am 1. Januar 2006 nicht feststellen können, welche Dispositionen welche Einflüsse auf die Kraftfahrzeugsteuer haben würden. Auch ihr - der Klägerin - sei diese Möglichkeit der Disposition genommen worden. Denn sie habe zum 1. Januar 2006 nicht gewusst, ob sie das Wohnmobil besser umbaue, ausbaue, verkaufe, abmelde, stilllege, nachrüste oder nur saisonweise zulasse. Besonders betroffen gewesen von der unklaren Rechtslage seien diejenigen Halter, deren Fahrzeuge auf Grund der fehlenden Stehhöhe von 1,70 m nun steuerlich - und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2006 - nicht mehr als Wohnmobil anerkannt wurden, sondern als Pkw nach dem Hubraum besteuert werden sollten. Auf jeden Fall sei eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 nur zulässig, wenn der einzelne Steuerzahler mindestens erkennen könne, worauf eine Gesetzesinitiative hinauslaufe. Bleibe die Rechtslage so unklar wie im Fall des gescheiterten Gesetzentwurfs am 1. Mai 2005, sei eine Rückwirkung des erst im Dezember 2006 verkündeten Gesetzes rechtswidrig.

Die Klägerin beantragt,

die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 18. Mai 2007 dahin abzuändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Steuersatz für andere Fahrzeuge (Besteuerung nach dem Gewicht) festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid und macht diese vollinhaltlich zum Gegenstand des Klageverfahrens.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt durfte den ursprünglichen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr.1 KraftStG ändern, weil sich infolge der Änderung der Bemessungsgrundlage eine höhere Steuer ergab.

1. Im Fall der Klägerin hat sich die Bemessungsgrundlage für die Kraftfahrzeugsteuer im Jahre 2005 geändert. Zwar war das Wohnmobil als Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t zunächst zutreffend als "anderes Fahrzeug" im Sinne des § 8 Nr.2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zugelassenen Gesamtgewicht besteuert worden. Dieser Besteuerung lag die Rechtsprechung des BFH zu Grunde, wonach Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t nicht als Pkw im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zu beurteilen waren (BFH-Urteil vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461). Insoweit knüpfte der BFH bei der Definition des im Kraftfahrzeugsteuerrecht verwendeten Pkw-Begriffs gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG an verkehrsrechtliche Bestimmungen an und folgerte aus der für Kombinationskraftwagen geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 6 StVZO (später § 23 Abs. 6a StVZO), wonach diese nur bei einem Gesamtgewicht bis zu 2,8 t Pkw darstellten, dass Fahrzeuge mit einem höheren Gesamtgewicht nicht als Pkw, sondern als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln seien (BFH-Urteile vom 22. April 1983 II R 64/82, BStBl II 1983, 747, 748;vom 1. Februar 1984 II R 144/81, BStBl II 1984, 461). Demgegenüber wurden Wohnmobile, die nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, mehrere Personen zu befördern, als Pkw beurteilt, weil die für Pkw typische Eignung zur Personenbeförderung durch die Möglichkeit des vorübergehenden Wohnens nicht verloren gehe (BFH-Urteil vom 22. Juni 1983 in BStBl II 1983, 747, 749 zu einem VW-Bus).

a) Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum 1. Mai 2005 durch die 27. Verordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I, 2712) ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Daher kann auch die Rechtsprechung des BFH, nach der Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht als Pkw zu besteuern sind, keine Geltung mehr beanspruchen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH-NV 2007, 778 zum Kombinationskraftfahrzeug).

b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte daher das Fahrzeug der Klägerin nach Wegfall der Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO als Wohnmobil besteuern. Dabei schied eine rückwirkende Änderung zum 1. Mai 2005 aus, weil nach der insoweit nachträglich verabschiedeten günstigeren Regelung durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Kraftfahrzeugsteuer vom 21. Dezember 2006 die Besteuerung der Wohnmobile für den Zeitraum bis 31. Dezember 2005 noch nach altem Recht erfolgt, mithin Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t als anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr.2 KraftStG besteuert werden sollten (§ 18 Abs. 5 KraftStG n.F.).

2. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Wohnmobil der Klägerin nach dem durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes für Wohnmobile neu eingeführten günstigeren Steuersatz gemäß §§ 2 Abs. 2b, 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG n.F. besteuert hat.

a) Die gegen diese Regelung erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Zwar ist die gesonderte Wohnmobilbesteuerung im Kraftfahrzeugsteuergesetz, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, rückwirkend geregelt worden, weil das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 stammt, die in Art. 3 des Gesetzes enthaltene Regelung der Wohnmobilbesteuerung nach dem neuen § 2 Abs. 2b KraftStG aber bereits ab dem 1. Januar 2006 gelten sollte. Darin liegt keine gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz (GG) verstoßende unzulässige Rückwirkung. Dies gilt schon deswegen, weil die Sonderregelung für Wohnmobile gegenüber der nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO entstandenen Rechtslage keine Verschlechterung darstellt, mithin für die Steuerbürger nicht zu einem Nachteil führt. Denn die nunmehr grundsätzlich nach dem Gewicht und nach Schadstoffklassen zu bemessende Kraftfahrzeugsteuer für "echte" Wohnmobile führt - wie im Fall der Klägerin - gegenüber der für Pkw geltenden Hubraumbesteuerung (vgl. insoweit § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG) regelmäßig zu niedrigeren Steuersätzen (ebenso FG des Saarlandes, Beschluss vom 7. November 2007 2 V 1447/07, veröffentlicht in [...]).

b) Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot auch dann zu verneinen, wenn man, wie der Gesetzgeber in der Bundesrats-Drucksache 229/05 vom 13. April 2005 (Anlage/Begründung Gesetzentwurf zu Art. 2, S. 4) von einer unechten Rückwirkung des Gesetzes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausginge (vgl. zu den Begriffen auch BFH-Urteil vom 10. Juli 1970 VII R 12/88, BStBl II 1990, 929). Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn der Steuerbürger auf den Fortbestand einer geltenden Rechtslage nicht vertrauen durfte (BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2001 IX B 56/01, BFH-NV 2002, 492). Dies traf auf den Zeitraum ab Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO zu, weil damit die Grundlage der Rechtsprechung des BFH für die steuerlich günstige Behandlung der Wohnmobile mit über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht entfiel. Hinzu kommt, dass der Entwurf des "Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften" auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung bereits vor dem 1. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht worden ist. Insoweit gab es auch bereits sehr früh entsprechende Informationen in den Medien (vgl. hierzu FG des Saarlandes, Beschluss vom 7. November 2007 2 V 1447/07).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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